переведите пожалуйста с немецкого
Добавлено: 28 ноя 2013, 07:22
достаточно буквально в двух словах..
google translate мне не помог. смысл остался непонятен..
Gesch-Z: XXXXX Nürnberg, 21.03.2012
EINSTELLUNGSVERFüGUNG
Das Aufnahmeverfahren der Antragstellerin
XXX XXXX
wohnhaft: XXX XXX
vertreten durch:
und der nicht selbst berechtigten in den Antrag einbezogenen Familienmitglieder
YYY YYY
wohnhaft: s.o.
vertreten durch:
wird eingestellt.
Begründung
Frau XXXXXX beantragte am 22.10.2004 in der Auslandsvertretung Minsk die Aufnahme als jüdische/r Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und der Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 24.05.2007 für alle ab dem 01.07.2001 gestellten Anträge zuständig, für die bis zum 01.01.2005 noch keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 09.11.2006, zugestellt am 00.00.0000, über die durch Beschlüsse der Innenministerkonferenzen vom 24.06.2005 und 18.11.2005 geplante Neuregelung des Aufnahmeverfahrens und den-zunächst vorgesehenen Fristablauf zum 30.06.2007 für die Vorlage der erforderlichen Nachweise informiert.
Mit Anordnung des BMI vom 24.05.2007 erfolgte die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens auf der Basis der Beschlüsse der Innenministerkonferenzen 2005. Gemäß Ziff. II Nr. 2 der Anordnung wurde als Ausschlussfrist für den Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen in Abweichung von diesen Beschlüssen der 30.06.2008 für alle Anträge, die zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 gestellt worden waren, festgesetzt. Die Anordnung des BMI ist im Internetauftritt des BAMF öffentlich einsehbar.
Die Antragstellerin hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen und somit das Verfahren nicht weiter betrieben. Ein Härtefall wurde nicht geltend gemacht.
Das Verfahren wird daher eingestellt.
1. Kopie an AV Minsk
2. Kopie an BL Thüringern
Benitez Vegas, TB e / 21.03.2012
google translate мне не помог. смысл остался непонятен..
Gesch-Z: XXXXX Nürnberg, 21.03.2012
EINSTELLUNGSVERFüGUNG
Das Aufnahmeverfahren der Antragstellerin
XXX XXXX
wohnhaft: XXX XXX
vertreten durch:
und der nicht selbst berechtigten in den Antrag einbezogenen Familienmitglieder
YYY YYY
wohnhaft: s.o.
vertreten durch:
wird eingestellt.
Begründung
Frau XXXXXX beantragte am 22.10.2004 in der Auslandsvertretung Minsk die Aufnahme als jüdische/r Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und der Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 24.05.2007 für alle ab dem 01.07.2001 gestellten Anträge zuständig, für die bis zum 01.01.2005 noch keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 09.11.2006, zugestellt am 00.00.0000, über die durch Beschlüsse der Innenministerkonferenzen vom 24.06.2005 und 18.11.2005 geplante Neuregelung des Aufnahmeverfahrens und den-zunächst vorgesehenen Fristablauf zum 30.06.2007 für die Vorlage der erforderlichen Nachweise informiert.
Mit Anordnung des BMI vom 24.05.2007 erfolgte die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens auf der Basis der Beschlüsse der Innenministerkonferenzen 2005. Gemäß Ziff. II Nr. 2 der Anordnung wurde als Ausschlussfrist für den Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen in Abweichung von diesen Beschlüssen der 30.06.2008 für alle Anträge, die zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 gestellt worden waren, festgesetzt. Die Anordnung des BMI ist im Internetauftritt des BAMF öffentlich einsehbar.
Die Antragstellerin hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen und somit das Verfahren nicht weiter betrieben. Ein Härtefall wurde nicht geltend gemacht.
Das Verfahren wird daher eingestellt.
1. Kopie an AV Minsk
2. Kopie an BL Thüringern
Benitez Vegas, TB e / 21.03.2012